Die Ministerialentscheidung bzgl. der vorläufigen staatlichen Beihilfe in Griechenland

Die Ministerialentscheidung A1076, in der die Einzelheiten zur Beantragung vorläufigen und zurückzuzahlenden staatliche Beihilfe, ist veröffentlicht worden. Durch diese Ministerialentscheidung werden die in Artikel 3  des Gesetzesaktes vom 30.03.2020 „Maßnahmen zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie“ bestimmten Maßnahmen für die „Vorläufige zurückzuzahlende staatliche Beihilfe“ umgesetzt.

Artikel 3 des Gesetzesaktes vom 30.03.2020

In Art. 3 des Gesetzaktes vom 30.03.2020 wird bestimmt, dass Unternehmen, die durch COVID-19 wirtschaftlich geschädigt worden sind, eine zurück zu gewährende Beihilfe gewährt werden kann. Die Beihilfe wird gemäß der Mitteilung der Kommission C(2020) 1863 „Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19“, gewährt. Diese Beihilfe ist unpfändbar, nicht zu besteuern und wird nicht mit anderen Verbindlichkeiten verrechnet.

Ministerialentscheidung A 1076/2020

Die Ministerialentscheidung (A 1076) „Online-Plattform zur Umsetzung der vorläufigen Beihilfe und Antragsverfahren“ sieht im Einzelnen folgendes vor:

  • Es wird eine Online-Plattform speziell zu diesem Zweck geschaffen. Der Name der Plattform lautet: „myBusinessSupport“.
  • Träger ist die Unabhängige Behörde für Öffentliche Einnahmen.
  • Die Plattform wird sich über die Steuernummer mit den Steuerdaten der einzelnen Unternehmen verkoppelt.
  • Antragsberechtigt sind folgende Unternehmen:
    • Alle privatwirtschaftlichen Unternehmen, aus allen Branchen, die 1 – 500 Arbeitnehmer beschäftigen, Ihren Sitz in Griechenland haben und durch COVOID-19 wirtschaftlich geschädigt worden sind
    • sofern sie gemäß der Definition der Verordnung EU Nr. 651/2014 keine „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sind oder bis zum 31.12.2019 waren, aber in Folge von COVID-19 geworden sind oder Schwierigkeiten haben und Ihnen keine Beihilfe zur Verfügung gestellt worden ist, die mit Entscheidung der Kommission als unvereinbar erklärt worden ist.
    • sofern sie die Voraussetzungen der Verordnung EU Nr. 1407/2013 erfüllen und nicht die Übergrenze für die Jahre 2018-2020 erreicht haben
    • seit April 2019 und danach nicht den Betrieb eingestellt haben (dies wäre der Fall wenn USt-Erklärungen mit null eingereicht worden sind)
  • Der Antrag ist bis zum 10.04.2020 zu stellen.
  • Diesem sind je nach Buchführungskategorie des Unternehmens, näher bestimmte Daten beizufügen.

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